Eigenverbrauch: Clearingstelle verbessert Rechtssicherheit

Der Eigenverbrauch von Solarstrom wird seit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz 2009 vergütet – ursprünglich vorgesehen für Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2011 installiert wurden. Der erhoffte Anstieg des Eigenverbrauchs, der die örtlichen Stromnetze entlasten und die Entwicklung hin zu einer gänzlich förderfreien Photovoltaik begünstigen sollte, ist allerdings weitgehend ausgeblieben.
Das liegt zum Teil an den noch fehlenden Technologien – so mangelt es etwa an brauchbaren Speicherlösungen, die den Selbstverbrauch des Solarstroms vereinfachen würden –, zu einem guten Teil aber auch an einer unklaren Formulierung der Eigenverbrauchsregelung.

Zur individuellen Berechnung

Wie seit Ende Juni 2011 (Beschluss der EEG-Novelle im Bundestag) bekannt ist, bleibt die Eigenverbrauchsregelung – kaum verändert – auch in der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bestehen. Damit ist es höchste Zeit, die Unklarheiten in Bezug auf den Selbstverbrauch auszuräumen. Die Clearingstelle EEG hat nun vor wenigen Tagen eine Empfehlung veröffentlicht, die eben dies bewerkstelligen soll.
Was diese Empfehlung für Betreiber bedeutet, soll hier – in Ergänzung unseres Beitrags zum Eigenverbrauch im Photovoltaiklexikon – kurz erläutert werden.

Der Eigenverbrauch von Solarstrom im EEG

Seit dem Inkrafttreten des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung von 2009 wird der Eigenverbrauch von Solarstrom in Abhängigkeit zu den Einspeisevergütungssätzen vergütet. Dies wird auch in der Verlängerung der Regelung beibehalten:

  • Werden weniger als 30% des in der eigenen Photovoltaikanlage produzierten Solarstroms selbst verbraucht, liegt die Eigenverbrauchsvergütung pro Kilowattstunden um 16,38 Cent unter der Einspeisevergütung,
  • werden mehr als 30% selbst verbraucht, verringert sich der Einspeisevergütungssatz sogar nur um 12 Cent pro Kilowattstunde.

Die Vergütung für den Eigenverbrauch liegt damit zwar deutlich unter der Einspeisevergütung – wenn man jedoch die eingesparten Stromkosten in die Rechnung einbezieht, ist der Selbstverbrauch sogar (je nach Stromtarif) um einige Cent pro Kilowattstunden lukrativer als die Einspeisung in das öffentliche Netz.

Die unklaren Passagen der Eigenverbrauchsregelung

Vergütet wird der Selbstverbrauch allerdings nur, wenn “der Anlagenbetreiber oder Dritte den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage selbst verbrauchen und dies nachweisen” können (§ 33, Satz 2 -EEG 2009 bzw. 2012).
Wie der Begriff “Dritte” und insbesondere die Formulierung “in unmittelbarer räumlicher Nähe” zu verstehen sind, blieb allerdings für Netz- und Anlagenbetreibern gleichermaßen unklar – eine Unklarheit, die mitverantwortlich dafür ist, dass die Option des Eigenverbrauchs bis heute nur wenig genutzt wird. (Der im März 2011 erschienene “Statistikbericht EEG 2009″ der Bundesnetzagentur weist für den PV-Eigenverbrauch 2009 eine Jahresarbeit von 5 GWh aus. Die gesamte eingespeiste PV-Jahresarbeit betrug 2009 aber rund 6.580 GWh)
Die Clearingstelle hat deshalb Anfang des Jahres 2011 beschlossen, die strittigen Fragen der Eigenverbrauchsregelung in einem Empfehlungsverfahren zu klären.

Die Clearingstelle und ihre Aufgabe

Die Clearingstelle EEG wurde 2007 ins Leben gerufen, um als neutrale Anlaufstelle konkrete Streitigkeiten und abstrakte Anwendungsfragen, die sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ergeben, zu klären. Ihre Erkenntnisse und Beschlüsse sind rechtlich nicht bindend – sie sind jedoch angesichts der hohen Reputation der Clearingstelle richtungsweisend.

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Die Empfehlung der Clearingstelle zum Eigenverbrauch

Ende September 2011 hat die Clearingstelle das Empfehlungsverfahren zum Selbstverbrauch teilweise abgeschlossen und am 13. Oktober 2011 veröffentlicht (Link öffnet sich in einer neuen Seite). Nur ein Teilbeschluss über die messtechnische Erfassung des Eigenverbrauchs steht noch aus.

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Im bisher veröffentlichten Teilbeschluss wurden vor allem die strittigen Rechtsbegriffe geklärt:

“Dritte”: So stellt die Clearingstelle einerseits klar, dass unter “Dritten” jene Stromabnehmer zu verstehen sind, die im selben Niederspannungsnetz ein anderes Anschlussnutzungsverhältnis haben als der Anlagenbetreiber.

“Unmittelbare räumliche Nähe”: Andererseits hält sie fest, dass der Begriff “unmittelbare räumliche Nähe” nur netzbezogen verstanden werden kann, da die Eigenverbrauchsregelung ja auf die Entlastung der örtlichen Netze abzielt. Deshalb ist es nach Meinung der Clearingstelle unerheblich, ob sich die Photovoltaik-Anlage und die Eigenverbrauchs-Entnahme-Stelle auf demselben Grundstück befinden. Eben so wenig ist es maßgebend, wie weit diese beiden “Stellen” geographisch voneinander entfernt sind.
Wichtig ist einzig, dass die Stelle der Solartromerzeugung und die des Solarstromverbrauchs im selben Niederspannungsnetzbereich liegen. In der Praxis würde das beispielsweise heißen, dass der Eigenverbrauch des Solarstroms auch dann vergütet wird, wenn er von einem Mieter im eigenen (oder einem naheliegenden) Haus verbraucht wird. Der Strom darf dabei nur das Niederspannungsnetz nicht verlassen.

Die Entscheidung und die Beweislast, ob die Netzverknüpfungspunkte der Photovoltaikanlage und der Netzanschlusses eines Dritten im selben Niederspannungsnetzbereich liegen, obliegt den Netzbetreibern.

Fazit: Die Empfehlung zum Eigenverbrauch

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2012 wird den Selbstverbrauch von Solarstrom, der in der eigenen Photovoltaikanlage erzeugt wird, weiterhin über das Instrumentarium der Eigenverbrauchsvergütung fördern.
Durch die Empfehlung der Clearingstelle haben Betreiber jetzt mehr Klarheit, unter welchen Voraussetzungen der Eigenverbrauch tatsächlich vergütet wird.

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Die Verlängerung der Eigenverbrauchsförderung bis 2014 ruft aber auch Lobbyisten und Marketingstrategen der Wettbewerber auf den Plan. Die Förderung der Photovoltaik und der Erneuerbaren Energien wird zum Teil über die EEG-Umlage finanziert – eine Tatsache, die von der industriellen Konkurrenz wie den großen Energiekonzernen gern genutzt wird, um negative Stimmung gegen die Solarenergie zu schüren.
Die Klarstellung der Rechtslage durch die Clearingstelle sollte aber mittelfristig zu einem steigenden Eigenverbrauch in der Photovoltaik führen.

Auswirkungen auf die EEG-Umlagen

Der steigende Eigenverbrauch wird sich – auf Grund der geringeren Fördersumme – übrigens positiv auf die Entwicklung der Höhe der EEG-Umlage auswirken.
Dem vielfach prophezeiten “Ausufern” wird dies einen Riegel vorschieben. Dass diese Vorhersage derzeit im Übrigen jeder Grundlage entbehrt, zeigt die jüngst von den Übertragungsnetzbetreibern veröffentlichte EEG-Umlage 2012: Sie ist nicht, wie von den Energieriesen oft beschworen, eklatant angestiegen, sondern beinahe unverändert geblieben.

2011: 3,530 Cent/kWh
2012: 3,592 Cent/kWh

Dass die Erneuerbaren Energien und die Photovoltaik darüber hinaus auf den Strompreis auch preismindernd wirken – wir haben diese Thematik im Artikel “Photovoltaik Förderung – EEG-Umlage steigt kaum” schon einmal eingehend erörtert -,das fällt in dieser Debatte meist gänzlich unter den Tisch.

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