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Abschreibung Photovoltaik
Lexikon der Photovoltaik-Begriffe
In dem Augenblick, in dem Sie mit Ihrer Photovoltaikanlage Geld verdienen, wird sie für das Finanzamt interessant – der Fiskus beteiligt sich allerdings nicht nur am Gewinn, sondern auch durch Steuerminderung an den Kosten der Photovoltaikanlage. Voraussetzung ist, dass Sie Einkommens- oder Lohnsteuern für Gewinn oder Gehalt zahlen. Diese Steuern können Sie durch die Anschaffungs- und Betriebskosten Ihrer Photovoltaikanlage mindern.
Im folgenden Artikel Abschreibung Photovoltaik haben wir Ihnen das Wissenswerte hierzu zusammengestellt.
Formen der Photovoltaik-Abschreibung
Photovoltaikanlagen, die auf dem Dach aufliegen, gelten als abnutzbare bewegliche Wirtschaftgüter, für diese gelten die folgenden Abschreibungsoptionen; für Indach-Anlagen, die nicht beweglich sind, gelten diese Regelungen nur bedingt. Für Aufdach-Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2011 angemeldet werden, können drei verschiedene Formen der Abschreibung genutzt werden:
- Lineare Abschreibung
- Investititionsabzug
- Sonderabschreibung
Hinzu kommen die Rückerstattung der Umsatzsteuer von 19% und die Geltendmachung der weiteren, im Zusammenhang mit der Photovoltaikanlage entstandenen Kosten wie z.B. Dachrenovierungen, Fahrtkosten, Leitern, Reinigungs- und/oder Sicherungsmaterial.
Alll diese Abschreibungsformen sind kombinierbar: Sie schließen einander nicht aus.
Lineare Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage

Die lineare Abschreibung legt den Anschaffungspreis eines Wirtschaftsguts auf seine Nutzungsdauer um – dies bedeutet das gängige Kürzel Afa, Abschreibung für Abnutzung.
Die anteiligen Kosten können dann jeweils jährlich geltend gemacht werden.
Kostet zum Beispiel eine Maschine 9.000 € und sie hält durchschnittlich 10 Jahre lang, können in jedem Jahr
9.000 € / 10 Jahre = 900 € p.a.
steuerlich geltend gemacht werden.
(Die frühere Option der komplizierteren degressiven Abschreibung wurde zum 1. Januar 2011 abgeschafft).
Dabei kann monatsgenau nach Zeitpunkt der Anschaffung abgerechnet werden: Jeder Monat wird als 1/12 der Abschreibungssumme angesetzt.
Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage
Die durchschnittliche Nutzungsdauer einer Photovoltaikanlage wird auf 20 Jahre geschätzt – das geht aus der Laufzeit der Einspeisevergütung hervor, und auch die Afa-Tabelle des Bundesministeriums der Finanzen berechnet den Wertverlust einer Photovoltaikanlage auf diesen Zeitraum – damit beträgt die Abschreibung für Abnutzung einer Photovoltaikanlage im Grundsatz ein Zwanzigstel des Kaufpreises im Jahr – genau 5%.
Wieder wird dies monatsgenau abgerechnet:
Kaufen Sie Ihre Photovoltaikanlage im Dezember 2011, so können Sie für die Afa 2011 ein Zwölftel der jährlichen Abschreibung Ihrer Photovoltaikanlage ansetzen.
Kostet Ihre Photovoltaikanlage beispielsweise 36.000 €, so können Sie ab 2012 jährlich 1.800 € (5% der Anschaffungskosten), für den Dezember 2011 aber nur
36.000 € / 20 Jahre / 12 Monate = 150 €
steuerlich anrechnen lassen.
Im 21. Jahr der Abschreibung gleichen Sie dafür die fehlenden Monate auf das erste volle Jahr aus – in diesem Fall also für die Afa im Jahr 2032 die fehlenden Monate Januar bis November: 11 Zwölftel der jährlichen Abschreibung = 1.650 €.
Investitionsabzug
Mit der Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung im Jahr 2008 wurde anstelle der früheren Investitions- oder Ansparrücklage der Investitionsabzugsbetrag eingeführt. Der Investitionsabzugsbetrag, in dessen Genuss kleinere und mittlere Betriebe kommen (inwieweit Sie als Photovoltaikbetreiber vor dem Finanzamt Gewerbetreibender sind, sollten Sie mit Ihrem Steuerberater klären), muss ein bis drei Jahre vor der Anschaffung geltend gemacht werden.
Er kann bis zu 40% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes betragen.
Wird die Anschaffung im Rahmen einer Betriebseröffnung geplant, kann sie für den Investitionsabzugsbetrag nur geltend gemacht werden, wenn sie bereits zum Ende des vorausgehende Geschäftsjahres fest bestellt worden ist.
Planen Sie im Jahr 2012 eine Photovoltaikanlage im Wert von 80.000 € zu kaufen, können Sie im Jahr 2011
80.000 € x 40% = 32.000 €
Investitionsabzugsbetrag gewinnmindernd veranschlagen.
Im Jahr der Anschaffung wird die Rücklage Gewinn-neutral aufgelöst. Wird das geplante Wirtschaftsgut nicht angeschafft, wird der Investitionsabzugsbetrag aufgelöst und steuerlich berechnet.
Sonderabschreibung
Im Jahr der Anschaffung eines beweglichen abnutzbaren Wirtschaftsgutes oder in einem der vier Folgejahre nach der Anschaffung können kleinere und mittlere Unternehmen insgesamt 20% der Kaufsumme in einer Sonderabschreibung geltend machen. Innerhalb dieses Zeitraums kann die Verteilung der 20% frei gewählt werden – so können Sie z.B. im ersten Jahr 2%, im zweiten Jahr 9%, im dritten Jahr 7%, im vierten und fünften Jahr jeweils 1% geltend machen.
Sie schaffen im Jahr 2011 eine Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 an, erwarten aber für 2012 einen größeren Gewinn aus anderen Einnahmen, den Sie steuerlich mindern wollen. Deshalb nehmen Sie für das Jahr 2012 die 20%-ige Sonderabschreibung von
120.000 € x 20% = 24.000 €
in Anspruch.
Nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibung, spätestens aber zum Ende des Begünstigungszeitraumes von fünf Jahren muss die lineare Abschreibung über den Restbetrag neu berechnet werden. Im Beispiel:
Bei der Photovoltaikanlage im Wert von 120.000 €, die Sie im Jahr 2011 erstanden haben, können Sie jährlich 5% = 6.000 €. linear abschreiben. Nach der Sonderabschreibung von vollen 20% = 24.000 € im Jahr 2012 bleibt ein Restbetrag von 96.000 €, für den Ihnen ab 2013 eine jährliche Abschreibung von
96.000 € x 5% = 4.800 €
verbleibt. Ihre jährliche Abschreibung verringert sich damit bereits nach einem Jahr um 1.200 €.
Wenn Sie dies vermeiden wollen, empfiehlt es sich, einen etwas geringeren Betrag in der Sonderabschreibung zu beanspruchen, z.B. 200 € oder 1% zurückzubehalten. Die Neuberechnung findet dann erst für das sechste Jahr der Abschreibung statt, im obigen Beispiel also erst im Jahr 2017.
Die steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten erlauben Ihnen somit, in bestimmten Grenzen die Gewinnminderung durch Anschaffungskosten der Photovoltaikanlage in Jahre höherer steuerlicher Belastung zu legen – beziehungsweise, falls gegeben, in Jahre, in denen die Gewinnminderung Ihnen einen günstigeren Steuersatz verschafft.
Bedingungen für die Sonderabschreibung
Bedingung für die Sonderabschreibung ist, dass ein Gewerbebetrieb besteht – mit der netzgekoppelten Photovoltaikanlage, mit der Sie Einnahmen erzielen, verfügen Sie über die notwendige Voraussetzung dafür. Das Anlagevermögen am Ende des Wirtschaftsjahres muss unter dem Betrag von 204.517,00 Euro liegen; das Wirtschaftsgut muss mindestens ein Jahr im Betrieb verbleiben (bei einer Photovoltaikanlage ist das anzunehmen), die Photovoltaikanlage darf ausschließlich betrieblich genutzt werden – was sowohl bei Volleinspeisung als auch bei Teileinspeisung mit Eigenverbrauch gegeben ist (da dieser ja vergütet wird).
Abschreibung Photovoltaik: Im Beispiel
Frau Lichtnutz verfügt als leitende Angestellte einer Pianofabrik über ein gutes Gehalt. Sie hat einen Steuersatz von 42%. Im Juni 2011 ersteht Familie Lichtnutz eine Photovoltaikanlage, die für insgesamt 32.000 € incl. Umsatzsteuer schlüsselfertig übergeben wird.
Das Finanzamt erstattet Frau Lichtnutz die Umsatzsteuer von
32.000 € / 119 x 19 = 5.109,24 €
zurück, die Lichtnutz’sche Netto-Investition liegt damit bei
32.000 € – 5.109,24 € = 26.890,66 €.
Von dieser Investition kann Frau Lichtnutz ihren Gewinn vor Steuern aus 2010 (!) um den Investitionsabzugsbetrag von
26.890 € x 40% = 10.756 €
mindern, ferner ihren aktuellen Gewinn vor Steuern im Jahr 2011 (!) um die Sonderabschreibung (0,5% behält Sie zurück, s.o.) von
26.890 € x 19,5% = 5.234,55 €.
Hinzu kommt für das erste Jahr der Anteil der jährlichen linearen Abschreibung von 5% für die sieben Monate Juni bis Dezember 2011:
26.890 € x 5% x 7/12 = 784,92 €.
Frau Lichtnutz spart also im ersten Jahr die Steuern für insgesamt
10.756,00 €
+ 5.234,55 €
+ 784,92 €
+ 16.775,47 €
Bei ihrem Steuersatz von 42% wären das (idealtypisch gerechnet – falls Frau Lichtnutz durch die Gewinnminderung in den Genuss einer niedrigeren Steuerstufe kommen sollte, stünde sie noch günstiger da; es kommt darauf an, ob und in welcher Höhe sie den Grenzsteuersatz erreicht hat):
16.775,47 € x 42% = 7.045,70 €.
Dies ist der Betrag, mit dem sich das Finanzamt bereits im Anschaffungsjahr an den Kosten der Photovoltaikanlage für Familie Lichtnutz beteiligen muss. (Dies hängt auch von dem Erreichen des Grenzssteuersatzes ab: Voraussetzung ist die entsprechende Einkommenshöhe bei Familie Lichtnutz.)
Nach dem selben Prinzip beteiligt sich das Finanzamt an den Kosten, die Frau Lichtnutz durch Fahrtkosten, den Kauf einer Leiter und eines Sicherungssystems entstanden sind, mit gleichbleibenden 42%.
Vielen Dank!
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