DIN 4102

Lexikon der Photovoltaik

Die DIN 4201 legt Brandschutzklassen und Feuerwiderstandsklassen fest. Photovoltaikanlagen, deren Verhalten im Zusammenhang mit Bränden ins Gerede gekommen ist – vgl. Brandgefahr bei Photovoltaik – unterliegen als Bauteile den jeweils vor Ort gültigen Brandschutzvorschriften. Diesen ist die Deutsche Industrienorm DIN 4102 zugeordnet, die das Brandverhalten von unterschiedlichen Bauteilen und Baustoffen klassifiziert.

Zur Definition von Brandschutzklassen werden die folgenden Kategorien benutzt:

  • B2: normal entflammbar,
  • B1: schwer entflammbar,
  • A1 und A2: nicht entflammbar (mit bzw. ohne brennbare Bestandteile).

Photovoltaik in der DIN 4102

In den einzelnen Teilen von Photovoltaikanlagen – Generator, Verkabelung, Wechselrichter – werden unterschiedlichste Materialien verbaut, darunter Metalle wie Aluminium, Kupfer, Silizium, Kunststoffe und Glas. Sie werden als Baustoffe jeweils gesondert betrachtet. Dabei gehören die Hauptbestandteile des Generators wie Glas, Silizium, Aluminium zur Baustoffklasse A1: Sie gelten als nicht brennbar.

Bauteile wie zum Beispiel Verrahmung, Folienabdeckung oder -untergrund sowie Kabel usw. werden, wenn sie aus Kunststoffen bestehen, der DIN 4102 der Kategorie B2 zugeordnet – die eingesetzten Kunststoffe gelten als normal entflammbar.

Aufgrund der Materialienkombination und kompakten Bauweise des Photovoltaikgenerators werden Photovoltaikanlagen insgesamt in die Brandschutzklasse B1 als schwer entflammbare Bauteile eingestuft.

Darüber hinaus definiert die DIN 4102 noch verschiedene Feuerwiderstandsklassen. Hierzu gelten vor Ort und von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Vorschriften. Dach-integrierte Photovoltaikanlagen gehören zu den sogenannten “harten Bedachungen” (DIN 4102 / Teil 7) – sie müssen ausreichend gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geschützt sein, um die Forderungen der DIN 4102 zu erfüllen.

Brandschutzanforderungen an Photovoltaikanlagen

Aus den genannten Einteilungen der DIN 4102 ergeben sich in der Formulierung des RAL-Gütezeichens GZ 966 verschiedene Ansprüche an die Auslegung von Photovoltaikanlagen – vgl. Einzelheiten bei der DGS e.V. -, zu deren wichtigsten die folgenden zählen:

  • Verstärkte Isolierung (nach der Genfer Normungsorganisation Internationale Elektrotechnische Kommission, Nr. IEC 61140),
  • Elektroisolierstoffe müssen in ihrem thermischen Langzeitverhalten beständig sein (IEC 60216),
  • Mechanische Festigkeit (sogenannter “Stahlkugeltest” nach IEC 61721),
  • Witterungsbeständigkeit gegen Ozon- und UV-Einwirkungen.
  • Photovoltaikanlagen dürfen bestehende Brandschutzeinrichtungen nicht beeinträchtigen
  • und brennbare Teile von PV-Anlagen dürfen Brandwände nicht überbrücken.
  • Wand, Decke oder Dach dürfen nur von Bauteilen der Solaranlagen durchdrungen werden, wenn die jeweilige Durchführung mindestens mit der Feuerwiderstandsklasse der angrenzenden baulichen Trennung abgeschottet ist.

Darüber hinaus werden Spannungsfreischalter für Photovoltaikanlagen gefordert, damit Feuerwehrarbeiten im Brandfall nicht dadurch behindert werden, dass die Photovoltaikmodule auch bei einer Netzabkoppelung im Brandfall weiterhin Strom produzieren (Gefahr für die Einsatzkräfte bei Löschung mit Wasser).

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