Erneuerbare-Energien-Gesetz EEG
Lexikon der Photovoltaik-Begriffe

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) fördert die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus Quellen erneuerbarer Energien (“EE-Anlagen”) und dient damit dem Klima- und Umweltschutz. Gemeint sind damit namentlich
- §§ 32, 33: die Solare Strahlungsenergie (Photovoltaik),
- § 23: Wasserkraft,
- §§ 24-26: Deponiegas, Klärgas, Grubengas,
- § 27: Biomasse,
- § 28: Geothermie,
- §§ 29-31: Windenergie, Repowering, Offshore.
In seiner ersten Fassung trat das Erneuerbare-Energien-Gesetz am 1. April 2000 in Kraft, dabei löste es das vorgängige Stromeinspeisungsgesetz von 1991 ab. Seitdem wurde es verschiedentlich novelliert, die letzte Fassung ist die des EEG 2012, die zum 1. Januar 2012 in Kraft tritt.
Das in §1 formulierte Ziel des Gesetzes ist es, den Anteil an erneuerbaren Energien bis 2020 auf mindestens 35% der deutschen Energieversorgung und danach kontinuierlich alle 10 Jahre um weitere 15% zu erhöhen.
Mit der Novellierung 2012 sind einige Neuerungen verbunden, die für Photovoltaikbetreiber von großem Interesse sind. So werden PV-Freiflächenanlagen, die auf Konversionsflächen, in Nationalparks oder Naturschutzgebieten liegen, zukünftig nicht mehr vergütet; die spezielle Vergütung selbsterzeugten Solarstroms bei Eigenverbrauch, die ursprünglich bis zum 31.12.2011 befristet war, wird verlängert bis 31.12.2013; vor allem aber haben sich die Regeln zum Einspeisemanagement geändert. Im Folgenden geben wir einen Überblick über die wissenswerten Details des Gesetzes.
Einspeisevergütung
Zentrales Förderinstrument des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist die Einspeisung des durch Erneuerbare-Energien-Anlagen gewonnenen Stroms in das öffentliche Netz und dessen Vergütung nach im Gesetz festgelegten Sätzen (§§ 16-22, allgemeine Vergütungsvorschriften). Sie sollen den wirtschaftlichen Betrieb der EE-Anlagen sicherstellen.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz garantiert den Betreibern von EE- und damit auch Photovoltaikanlagen die Einspeisevergütung als Abgeltung für erzeugten und in das öffentliche Netz eingespeisten Strom für 20 Jahre in gleichbleibender Höhe. Der für zwei Jahrzehnte konstant bleibende Vergütungsbetrag pro kWh orientiert sich neben der verwendeten Technologie (z.B. Windkrafträder oder Photovoltaikanlagen) zum einen am Zeitpunkt der Inbetriebnahme, zum anderen am Standort – bei der Photovoltaik z.B. daran, ob es sich um eine Dach- oder eine Freilandanlage handelt.
Die Netzbetreiber sind durch das EEG verpflichtet, den Strom aus Erneuerbarer Energie zu vergüten und unverzüglich und vorrangig abzunehmen (§8, Abs. 1 und §16, Abs. 1).
Von Jahr zu Jahr, seit 2011 sogar zweimal jährlich wird die Einspeisevergütung gekürzt (§20). Die Degression der Sätze hat den Sinn, am Markt der Erneuerbaren Energien einen beständigen Kostendruck erzeugen und die Hersteller dazu anhalten, immer effizientere und kostengünstigere Anlagen zu produzieren – mit dem Ziel, dass die Erneuerbaren Energien mittelfristig am Markt ohne Förderungen bestehen können.
Meldepflicht
Nach §16, Abs.2, S.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes müssen der Bundesnetzagentur Standort und Leistung von neu in Betrieb genommenen Photovoltaikanlagen gemeldet werden; falls die Meldung ausbleibt, sind die Netzbetreiber nicht verpflichtet, den in das öffentliche Netz eingespeisten Strom zu vergüten.
- Zur Online-Meldung bei der Bundesnetzagentur geht es hier.
Einspeisemanagement
Zu den zahlreichen interessanten Änderungen und Neuerungen, welche die Novelle des EEG 2012 mit sich bringt, gehört die Art und Weise, wie Photovoltaikanlagen in das Strom-Einspeisemanagement integriert werden (§6, §11): Für den Fall, dass eine Überlastung des Netzes droht, kann die Einspeisung des Stroms aus PV-Anlagen unter Umständen vorübergehend abgeriegelt werden.

Für die dabei entgangene Einspeisevergütung werden Photovoltaikbesitzer nach §12 des Gesetzes mit 95% der entgangenen Summe entschädigt (vgl. Einspeisemanagement) – zur Wahrung ihrer Investitionssicherheit ist der Verlust aber auf höchstens 1% des jährlichen Vergütungserlöses begrenzt.
Vermarktung des selbsterzeugten Stroms
Vom Jahr 2012 an ist es nach §33a Betreibern von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energie möglich, den selbsterzeugten Strom direkt zu vermarkten – dies dürfte vor allem für Betreiber großer Photovoltaikanlagen bzw. Solarkraftwerke von Interesse sein. Neben der Einspeisung in das öffentliche Netz können sie ihren Solarstrom
- entweder über Lieferverträge mit Stromhändlern
- oder nach dem Marktprämienmodell
verkaufen (§33b). Die Entscheidung für eines der beiden Modelle bedeutet keine Festlegung auf Dauer: Die Betreiber können monatlich zwischen dem Einspeisevergütungs-Modell und der Direktvermarktung wechseln.
Vermarktung über Lieferverträge
Durch die Direktvermarktung über Lieferverträge mit Stromhändlern können Betreiber von Photovoltaikanlagen ihren Strom knapp über dem Börsenstrompreis verkaufen.

Möglich wird dies durch das sogenannte Grünstromprivileg (§37, Abs. 1). Es befreit Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Stromgroßhändler) von der EEG-Umlage bis zu 2 Cent/kWh, wenn sie mindestens 50% des Stroms, den sie an ihre Endkunden durchleiten, aus Erneuerbaren Energiequellen beziehen, und der vermarktete Strom zu mindestens 20% aus fluktuierenden erneuerbaren Energien – Windkraft oder Photovoltaik – stammt. Auf diese Weise soll das Grünstromprivileg zur besseren Marktintegration des Stroms aus fluktuierenden erneuerbaren Energiequellen beitragen.
Vermarktung nach dem Marktprämienmodell
Beim Marktprämienmodell verzichtet der Betreiber auf die Einspeisevergütung für seinen Solarstrom, stattdessen verkauft er den Strom an der Börse.

Im Gegenzug erhält er zusätzlich zum Stromverkaufserlös eine Marktprämie, welche die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Börsenpreis (maßgeblich ist der im Nachhinein berechnete durchschnittliche Strompreis des vergangenen Monats) und der Einspeisevergütung ausgleicht. Einerseits ist somit garantiert, dass der Betreiber bei der Direktvermarktung im Vergleich zur Einspeisevergütung keine Einbußen erleidet. Andererseits kann der Betreiber, wenn es ihm gelingt, den Strom über dem durchschnittlichen Börsenpreis zu verkaufen, auch Mehrerlöse erzielen.
Weitere Inhalte des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Über die geschilderten Bestimmungen hinaus legt das Gesetz den Anschluss der Anlage ans Netz fest, den Ausgleichsmechanismus (gemeint ist die Umlage der Einspeisekosten), Informationspflichten und Besonderheiten im Zusammenhang mit besonders energieintensiven Unternehmen.
Streitfragen im Zusammenhang mit dem Erneuerbare-Energien-Gesetz klärt die Clearingstelle EEG, die zu diesem Zweck vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit eingerichtet wurde.
Vgl. den amtlichen Gesetzestext und die Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt. Eine lesbarere nicht amtliche Fassung (PDF) findet sich auf dem Server des Bundesministeriums für Justiz, Juris.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten:
Einspeisevergütung.
Photovoltaik-Förderung.
Außerdem:
Abschreibung Photovoltaik
Eigenverbrauch
A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | Z




[...] Einspeisevergütung ist das Kernstück des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG): Der Betrag, den die Netzbetreiber an die Betreiber von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom [...]